
Aktuelle Entwicklungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Was Eigentümer jetzt wissen sollten
Mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 22. Juni 2026 wurden die Übergangsregelungen des § 71 Abs. 8 GEG angepasst. Für viele Eigentümer bedeutet dies mehr Zeit und Planungssicherheit bei der Entscheidung über den Austausch ihrer Heizungsanlage.
Die bisherige Frist im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung wurde für betroffene Gemeinden über 100.000 Einwohner vom 30. Juni 2026 auf den 31. Oktober 2026 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, sofern die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten werden. Für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bleibt die maßgebliche Frist unverändert der 30. Juni 2028.
Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag am 10. Juli 2026 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beziehungsweise das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, das bisherige GEG in wesentlichen Teilen abzulösen und Eigentümern künftig wieder mehr Technologieoffenheit bei der Wahl ihrer Heizungsanlage einzuräumen. (Deutscher Bundestag)
Hinweis: Maßgeblich ist jedoch weiterhin die aktuell geltende Rechtslage. Ein Gesetz entfaltet seine Rechtswirkung erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und seinem Inkrafttreten. Bis dahin gelten die Bestimmungen des derzeitigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Eigentümer sollten deshalb ihre Entscheidungen weiterhin auf Grundlage der aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen treffen.
Für Eigentümer bedeutet dies, dass ein Heizungsausfall nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Entscheidung für eine Wärmepumpe oder ein anderes Heizsystem führt. Welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, hängt von der jeweiligen Immobilie, dem Zeitpunkt des Heizungstauschs und der jeweils geltenden Rechtslage ab.
Wir empfehlen sich frühzeitig über die gesetzlichen Anforderungen zu informieren und geplante Maßnahmen sorgfältig zu prüfen. Eine rechtzeitige Beratung hilft dabei, Fehlinvestitionen zu vermeiden und die für das Gebäude passende Lösung zu finden.
Gerne stehen wir Eigentümerinnen und Eigentümern für Fragen rund um das Gebäudeenergiegesetz, Feuerungsanlagen sowie die gesetzlichen Anforderungen im Rahmen unserer Zuständigkeiten beratend zur Verfügung.
Ihre Schornsteinfeger des Landesverbands der Schornsteinfeger Sachsen e.V.